5. Oktober 2013

Active Sourcing- Das richtige Recruiting


Active Sourcing- Das richtige Recruiting

Als ein aufstrebendes Unternehmen sind Sie auf der Suche nach geeignetem Personal, was sich in Zeiten globaler Vernetzung ziemlich einfach gestaltet. Sie können potentielle Kandidaten im Netz ausfindig machen, und ihnen eine Anfrage stellen. Dabei müssen Sie grundlegende gesetzliche Richtlinien befolgen, da nicht jedes Anwerben rechtlich zulässig ist.

Sie suchen den passenden Bewerber für eine zu besetzende Stelle, haben ihn im Netz ausfindig gemacht und wollen ihn anwerben, dann sollten Sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren sein, denn nicht jedes Gesuch ist ohne Wenn und Aber zulässig.

Suchen Sie den passenden Kandidaten über die Social Media Netzwerke, dann muss man zwischen Freizeit-und Berufsportalen differenzieren. Ein Anwerben über die Freizeitnetzwerke greife demnach in die Privatsphäre des Nutzers ein, und ist folgerichtig nicht gangbar. Berufsnetzwerke, wie beispielsweise LinkedIn und Xing dienen dazu, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren, und sind somit zu Zwecken der Anwerbung geeignet. Habe sich ein Bewerber bei Ihnen vorstellig gemacht, ist das Kontaktieren über die Freizeitnetzwerke, wie etwa über Facebook oder Google+, jedoch ohne Einwand möglich.

Des Weiteren ist zwischen den einzelnen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu unterscheiden. Das Anwerben per Post ist ohne Einschränkung möglich, dürfte jedoch am bürokratischen Aufwand gemessen, nicht mehr zeitgemäß sein. Ein Telefonanruf dürfe nicht ohne die Zustimmung des Kandidaten erfolgen. Dasselbe gilt für die Kontaktaufnahme mittels E-Mail oder Privatnachricht. Gegenteilig sieht der Fall aus, wenn der Bewerber zum eigenen Netzwerk gehört, was zumeist nicht der Fall ist.

Wie ferner zu ersehen ist, dürfe die Anwerbung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kandidaten erfolgen. Es ist daher strittig, ob beim Einstellen des persönlichen Profils in den Social Media Netzwerken eine mutmaßliche Zustimmung zu Zwecken der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung vorliegt.

Beim Active Sourcing- dem eigentlichen Anwerben von potentiellen Kandidaten- dürfte sich das Problem ohnehin erledigt haben. Mit Vorsicht zu genießen ist jedoch ein zwanghaftes Rekrutieren, welches als Recruitment-Spam bezeichnet wird. Zumal auch hier die Übergänge fließend sind.

Dabei kann das unerwünschte Anwerben empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. In diesem Fall ist es möglich den Netzbetreiber darauf aufmerksam zu machen, dass man sich durch den Spam belästigt fühlt. Darüber hinaus könnte eine öffentliche Beschwerde, welche dem Ansehen des Unternehmens schade, erfolgen. Ganz eindeutig, sollten Sie unerbetene Werbung abmahnen, wobei die Kosten eines solchen Verfahrens den Recruiter in Zukunft davon abhalten werden mögliche Kandidaten zu stören. Folgend, stehe der Schritt offen eine Beschwerde an die Verbraucherschutzverbände zu senden, die den Spam mit einem Bußgeld belegen, und jede weitere Zuwiderhandlung ahnden werden. Letztlich können Sie sich auch an Datenschutzbehörden wenden, die eine entsprechende Prüfung des anwerbenden Unternehmens einleiten werden.

Das Anwerben eines in einem Berufsverhältnis stehenden Kandidaten ist vielerorts verboten, und könnte Schadensersatz nach sich ziehen. Sie können den potentiellen Kandidaten zwar an seiner Arbeitsstelle anrufen, dies aber jedoch nur um sich kurz und knapp vorzustellen. Das Anschreiben unter der geschäftlichen E-Mail-Adresse ist fürderhin nicht erlaubt, wogegen man auch wegen unerwünschter Werbung gerichtlich vorgehen könnte. Den Arbeitgeber herabzusetzen, oder den Arbeitnehmer zum Vertragsbruch zu verleiten ist unter allen Gesichtspunkten widerrechtlich. Gleiches gelte für die Vorspiegelung einer falschen Identität.

Problematisch erscheint also nicht das Ob, sondern das Wie eines Anwerbens potentieller Arbeitskräfte. Wie man unschwer erkennen kann, ist die Suche, welche im Rahmen des Active Sourcing betrieben wird, nicht verboten. Einzig bei der Kontaktaufnahme des Applikanten sollten die Recruiter Etikette bewahren, damit das Anheuern in rechtlich erlaubter Weise stattfinden kann.

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