Active Sourcing- Das richtige Recruiting
Als ein aufstrebendes Unternehmen sind Sie auf der
Suche nach geeignetem Personal, was sich in Zeiten globaler Vernetzung ziemlich
einfach gestaltet. Sie können potentielle Kandidaten im Netz ausfindig machen,
und ihnen eine Anfrage stellen. Dabei müssen Sie grundlegende gesetzliche
Richtlinien befolgen, da nicht jedes Anwerben rechtlich zulässig ist.
Sie suchen den passenden Bewerber für eine zu
besetzende Stelle, haben ihn im Netz ausfindig gemacht und wollen ihn anwerben,
dann sollten Sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren sein,
denn nicht jedes Gesuch ist ohne Wenn und Aber zulässig.
Suchen Sie den passenden Kandidaten über die Social
Media Netzwerke, dann muss man zwischen Freizeit-und Berufsportalen
differenzieren. Ein Anwerben über die Freizeitnetzwerke greife demnach in die
Privatsphäre des Nutzers ein, und ist folgerichtig nicht gangbar.
Berufsnetzwerke, wie beispielsweise LinkedIn und Xing dienen dazu, sich der
Öffentlichkeit zu präsentieren, und sind somit zu Zwecken der Anwerbung geeignet.
Habe sich ein Bewerber bei Ihnen vorstellig gemacht, ist das Kontaktieren über
die Freizeitnetzwerke, wie etwa über Facebook oder Google+, jedoch ohne Einwand
möglich.
Des Weiteren ist zwischen den einzelnen
Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu unterscheiden. Das Anwerben per Post ist
ohne Einschränkung möglich, dürfte jedoch am bürokratischen Aufwand gemessen,
nicht mehr zeitgemäß sein. Ein Telefonanruf dürfe nicht ohne die Zustimmung des
Kandidaten erfolgen. Dasselbe gilt für die Kontaktaufnahme mittels E-Mail oder
Privatnachricht. Gegenteilig sieht der Fall aus, wenn der Bewerber zum eigenen
Netzwerk gehört, was zumeist nicht der Fall ist.
Wie ferner zu ersehen ist, dürfe die Anwerbung nur
mit ausdrücklicher Einwilligung des Kandidaten erfolgen. Es ist daher strittig,
ob beim Einstellen des persönlichen Profils in den Social Media Netzwerken eine
mutmaßliche Zustimmung zu Zwecken der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung
vorliegt.
Beim Active Sourcing- dem eigentlichen Anwerben von
potentiellen Kandidaten- dürfte sich das Problem ohnehin erledigt haben. Mit
Vorsicht zu genießen ist jedoch ein zwanghaftes Rekrutieren, welches als
Recruitment-Spam bezeichnet wird. Zumal auch hier die Übergänge fließend sind.
Dabei kann das unerwünschte Anwerben empfindliche
Konsequenzen nach sich ziehen. In diesem Fall ist es möglich den Netzbetreiber
darauf aufmerksam zu machen, dass man sich durch den Spam belästigt fühlt.
Darüber hinaus könnte eine öffentliche Beschwerde, welche dem Ansehen des
Unternehmens schade, erfolgen. Ganz eindeutig, sollten Sie unerbetene Werbung
abmahnen, wobei die Kosten eines solchen Verfahrens den Recruiter in Zukunft
davon abhalten werden mögliche Kandidaten zu stören. Folgend, stehe der Schritt
offen eine Beschwerde an die Verbraucherschutzverbände zu senden, die den Spam
mit einem Bußgeld belegen, und jede weitere Zuwiderhandlung ahnden werden.
Letztlich können Sie sich auch an Datenschutzbehörden wenden, die eine
entsprechende Prüfung des anwerbenden Unternehmens einleiten werden.
Das Anwerben eines in einem Berufsverhältnis
stehenden Kandidaten ist vielerorts verboten, und könnte Schadensersatz nach
sich ziehen. Sie können den potentiellen Kandidaten zwar an seiner
Arbeitsstelle anrufen, dies aber jedoch nur um sich kurz und knapp
vorzustellen. Das Anschreiben unter der geschäftlichen E-Mail-Adresse ist
fürderhin nicht erlaubt, wogegen man auch wegen unerwünschter Werbung
gerichtlich vorgehen könnte. Den Arbeitgeber herabzusetzen, oder den
Arbeitnehmer zum Vertragsbruch zu verleiten ist unter allen Gesichtspunkten
widerrechtlich. Gleiches gelte für die Vorspiegelung einer falschen Identität.
Problematisch erscheint also nicht das Ob, sondern
das Wie eines Anwerbens potentieller Arbeitskräfte. Wie man unschwer erkennen
kann, ist die Suche, welche im Rahmen des Active Sourcing betrieben wird, nicht
verboten. Einzig bei der Kontaktaufnahme des Applikanten sollten die Recruiter
Etikette bewahren, damit das Anheuern in rechtlich erlaubter Weise stattfinden
kann.
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